1.Geltung
a. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen der Genzyme GmbH, Neu-Isenburg („Genzyme“) und ihren Abnehmern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind und Arzneimittel und/oder Medizinprodukte („Produkte“) bei Genzyme bestellen. Die AGB tragen den Besonderheiten der Lieferbeziehungen im pharmazeutischen Handel zwischen pharmazeutischem Unternehmer auf der einen Seite und Ärzten, Apotheken, Kliniken und Großhändlern („Kunden“) auf der anderen Seite Rechnung und gelten daher für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Genzyme und den Kunden.
b. Individuelle Vereinbarungen
Genzyme kann mit Kunden individualvertraglich andere Bedingungen vereinbaren. Diese sind schriftlich festzuhalten und gelten sodann vorrangig gegenüber diesen AGB.
c. Entgegenstehende AGB von Kunden
Soweit keine individuelle Vereinbarung getroffen ist, gelten für alle Verträge zwischen Genzyme und dem Kunden ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Genzyme ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss
a. Angebot und Annahme
Angebote von Genzyme sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend. Ein Vertrag zwischen Genzyme und dem Kunden kommt nur zustande, wenn Genzyme die Bestellung des Kunden innerhalb von 10 Tagen schriftlich bestätigt oder die bestellten Produkte liefert.
b. Angebot
Der Kunde bestätigt mit der Bestellung, dass er über die ggf. für den Handel mit den Produkten erforderliche Erlaubnis verfügt. Der Kunde ist verpflichtet, Genzyme diese Erlaubnis auf Verlangen nachzuweisen. Aufträge sind mit vorhandener Kundennummer, Artikelnummer, Packungsanzahl und Packungsgröße zu versehen.
c. Kein Vertragsschluss durch Außendienstmitarbeiter/innen
Die Außendienstmitarbeiter/innen von Genzyme können keine Verträge schließen und keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich der Lieferbarkeit von Produkten oder sonstiger Konditionen treffen.
3. Preise und Rabatte
Für die Produkte gelten die über die Lauertaxe veröffentlichten Netto-Preise in Euro am Tag der Lieferung zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Zusätzliche Dienstleistungen jedweder Art, wie z.B. die Bereitstellung detaillierter Analysenzertifikate oder besondere Verpackungen, werden nach Aufwand gesondert berechnet. Rabatte werden, sofern nicht individuell schriftlich vereinbart, nicht gewährt.
4. Zahlungsbedingungen
a. Zahlungsziel
Der auf der Rechnung aufgeführte Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
b. Zahlungsverzug
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 30 Tagen ist Genzyme berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
c. Aufrechnung, Kürzungen
Aufrechnungen oder Kürzungen der Rechnung sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
d. Einzugsermächtigung
Auf Anforderung erteilt der Kunde Genzyme eine Kontoeinzugsermächtigung.
5. Lieferung
Genzyme ist bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Liefertermine gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch Genzyme und stehen unter dem Vorbehalt, dass Genzyme ausreichend und rechtzeitig durch die Vorlieferanten beliefert wurde. Die Lieferung erfolgt frei Haus.
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6. Retouren
Bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Produkte werden grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn, die Rücksendung wird im Einzelfall individuell schriftlich vereinbart. Im Falle einer eigenmächtigen Rücksendung gelieferter Produkte ist Genzyme berechtigt, die Produkte auf Kosten des Kunden entsorgen zu lassen.
7. Produktrückruf
Im Falle eines Produktrückrufs informiert Genzyme ihre Kunden unverzüglich über die vorgeschriebenen Informationswege und nimmt die Artikel der betroffenen Charge bei voller Gutschrift des Preises zurück. Genzyme trägt die Kosten der Rücksendung.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden, auch aus früheren oder späteren Geschäften, im Eigentum von Genzyme. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgeschäften entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im Umfang des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware an Genzyme ab. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, vorgenannte, an Genzyme abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen werden. Auf Verlangen von Genzyme ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und Genzyme die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das fremde Eigentum hinweisen und Genzyme unverzüglich von den Zugriffen benachrichtigen.
9. Gewährleistung
Zwischen Genzyme und dem Kunden gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, wobei der Kunde Genzyme etwaige erkennbare Mängel der Produkte unverzüglich nach Ablieferung und verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung entsprechend seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB anzuzeigen hat. Beim Vorliegen von Mängeln hat Genzyme zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, sofern ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt, vom Vertrag zurücktreten. Für Ansprüche auf Schadenersatz ist Ziffer 10 zu beachten. Sämtliche Ansprüche aufgrund von Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung, sofern Genzyme den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, spätestens jedoch mit Ablauf ihres Verfallsdatums.
10. Schadenersatz
Die Haftung von Genzyme auf Schadenersatz gegenüber dem Kunden ist, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt jedoch nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung von Kardinalspflichten aus dem Vertrag sowie beim Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet Genzyme für jeden Grad des Verschuldens. Unbeschadet bleiben auch die Vorschriften nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Arzneimittelgesetz.
11. Änderung der AGB
Genzyme ist berechtigt, diese AGB für die Zukunft zu ändern. Änderungen wird Genzyme dem Kunden schriftlich mitteilen. Sofern der Kunde der Änderung nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung den Änderungen widerspricht, gelten diese als vereinbart.
12. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für diese AGB und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Genzyme und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist Neu-Isenburg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Genzyme.
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